Jagstzell-Card
Ab sofort ist die „Jagstzell-Card“ auf dem Rathaus, Zimmer 1.03, erhältlich/verlängerbar!
Seit 23.12.2018 können die Vergünstigungen im Ellwanger Wellenbad in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nur unter Vorlage der „Jagstzell-Card“ möglich.
Wer erhält die „Jagstzell-Card“?
- Familien mit drei oder mehr Kindern, unabhängig von deren Einkommen. Die Jagstzell-Card wird bis zur Volljährigkeit des ersten Kindes ohne jährliche Prüfung ausgestellt. Der Erstwohnsitz der Kinder, für welche die Erziehungsberechtigten Kindergeld erhalten, muss nicht mehr zwingend in Jagstzell sein, um einen Familienpass zu erhalten.
- Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind mit mindestens 50% Erwerbsminderung. (diese Voraussetzung entspricht der Regelung im Landesfamilienpass).
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgenommen sind Alleinerziehende, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
- Wohngeldempfänger mit mindestens einem Kind.
- Anspruchsberechtigte nach Kapitel 3 und 4 SGB XIII (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
- Anspruchsberechtigte nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld).
- Anspruchsberechtigte, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ungekürzter Höhe erhalten und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Welche Vergünstigungen beinhaltet die „Jagstzell-Card“?
Ermäßigung auf die Eintrittspreise beim Ellwanger Wellenbad.
Die „Jagstzell-Card“ wird für das laufende Kalenderjahr ausgestellt und muss somit jedes Jahr verlängert werden.
Bei der Verlegung des Hauptwohnsitzes der Familie in eine andere Gemeinde ist der Familienpass beim Bürgeramt Jagstzell wieder abzugeben.
Bei weiteren Fragen erhalten Sie Auskunft bei Frau Stahl, Zimmer 1.03, Telefon Telefonnummer: 07967/9060-22 oder buergeramt(@)jagstzell.de.
Landesfamilienpass 2025
Die Gutscheinkarten 2025 zum Landesfamilienpass sind eingetroffen und können sofort beim Bürgeramt vom berechtigten Personenkreis abgeholt werden
Wer erhält einen Landesfamilienpass?
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeld-berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) beziehen und mindestens ein Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Nutzung des Passes auch ohne Gutschein
Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration ist eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlichen Einrichtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.
Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.
Den Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte erhält man auf Antrag beim Bürgermeisteramt. Dort gibt es auch weitere Auskünfte über eventuelle kommunale Familienpässe und -ermäßigungen.
Der Gutschein ist beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Er gilt nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.