Aufgaben & Pflichten: Jagstzell

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Jagstzell an der Bahn
Grundschule Jagstzell
Blick auf Baugebiet Lindenmahd
Bahnunterführungen für Fußgänger und B 290
Jagstzell an der Bahn
Grundschule Jagstzell
Blick auf Baugebiet Lindenmahd
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Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen

Gehölzpflege muss bis spätestens Ende Februar abgeschlossen sein!

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden.

Die Gemeindeverwaltung weist deshalb darauf hin, dass dies Aufgabe der Grundstückseigentümer ist. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Lichtraumprofile für Fahrbahnen, Geh- und Radwege für den öffentlichen Verkehr freigehalten werden. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der unbedingt freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen und ist - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch.
So ist über einem Fußgängerweg der Raum von mindestens 2,30 m, über einem Radweg von 2,50 m und über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,50 m Höhe freizuhalten.
Es ist immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen Äste von Bäumen und Sträuchern in verkehrsbehindernder Weise in das Lichtraumprofil hineinragen.
Ein Grund hierfür ist unter anderem auch, dass der erforderliche Rückschnitt im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) nicht oder nur halbherzig vorgenommen wird. Teilweise sind auch Verkehrszeichen durch überragende Äste verdeckt.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb, die Lichtraumprofile wie aufgeführt freizuschneiden, um so zu gewährleisten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist.
Ferner bitten wir auch darum, ggf. Straßenlampen freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums gewährleistet ist.
Diese Eingriffe müssen spätestens bis Ende Februar abgeschlossen sein, da die im Naturschutzgesetz geregelte Frist für die Gehölzpflege mit Ablauf des Monats Februar endet.
Im Falle der Nichtbeachtung wird gegebenenfalls der Bauhof die erforderlichen Arbeiten gegen Kostenersatz ausführen.

Befüllen und Entleeren von Schwimmbecken

Hinweise zur Befüllung und Entleerung von Schwimm· und Badebecken auf privaten Grundstücken:
1) Befüllung
Die Befüllung von Schwimm- und Badebecken (auch Schwimmteichen) erfolgt mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz über den häuslichen Hauptwasserzähler.
Die Entnahme von Trinkwasser aus einem Hydranten ist nicht zulässig.
 
Da durch unangemeldetes Befüllen Ihres Gartenpools unter Umständen der Verdacht eines unkontrollierten Wasseraustritts in der Gemeinde entsteht, bitten wir Sie unbedingt im Vorfeld die Poolbefüllung auf dem Rathaus  Telefonnummer: 07967/9060-0  anzukündigen.
Sollten Sie sich mit der genauen Menge im Voraus unschlüssig sein, genügt auch die bloße Mittelung der bevorstehenden Befüllung. Die genaue Menge kann dann auch nachgemeldet werden.
 
Die Abwassergebühr wird grundsätzlich nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers bzw. eines zusätzlichen geeichten Wasserzählers gemessen wurde (siehe unten).
 
Wir weisen darauf hin, dass die Schwimmbecken-Befüllung mittels Brunnenwasser (wasserrechtlich erlaubnispflichtig!) aus hygienischen Gründen höchst bedenklich ist. Aus diesem Grund wird von der Verwendung von Brunnenwasser für diesen Zweck dringend abgeraten! Wird dennoch Brunnenwasser für die Befüllung verwendet, ist die Wassermenge über einen geeichten Wasserzähler festzustellen und nachzuweisen.
 
2) Entleerung
Bei Wasser aus Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser! Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Kanal geleitet werden!
 
Nach der Definition im Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen.
 
Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu überlassen und hierzu in die öffentliche Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation einzuleiten (§ 46 Wassergesetz B.-W). Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor, Algenschutzmittel, sogenannten Algiziden, pHSenker oder -Heber etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst.
Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.
Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie z.B. durch Sand, Laub, Sonnencreme, Haare, Schweiß und evtl. auch Körperflüssigkeiten).

Weitere Hinweise zur sachgemäßen Entsorgung von Abwässern privater Pools:

In immer mehr Haushalten gibt es kleine Schwimmbecken und Pools. Häufig werden Chemikalien (Chlor) eingesetzt, um Algenbildung zu vermeiden. Eine massive Gefahr für die Umwelt, wenn die entstehenden Abwässer nicht ordnungsgemäß in die Schmutzwasserkanalisation geleitet werden, sondern auf direktem Weg in Bäche oder Teiche gelangen, oder - bei sogenannter Trenn-Entwässerung - über die Straßenentwässerung bzw. Regenwasserkanäle in Oberflächengewässer fließen.
Die im Badebetrieb verwendeten Chemikalien, insbesondere Chlor-Präparate sind für die meisten Wasserlebewesen tödlich. Immer wieder werden deshalb Mitarbeitende des Umweltamtes zu Fischsterben gerufen, weil der Verdacht besteht, dass der unsachgemäße Umgang mit Schwimmbad-Abwasser die Ursache ist. Doch nicht nur die Fische sterben daran, auch eine Vielzahl von Wasserorganismen geht zugrunde. So ist die betroffene Wasserstrecke auf einige Zeit biologisch tot. Wird der Verursacher ermittelt, droht ein Strafverfahren, da solch ein Fehlverhalten eine unerlaubte Gewässerbenutzung gemäß Wasserhaushaltsgesetz darstellt. Dies ist zu vermeiden, indem die Schwimmbadabwässer sachgemäß und unter Berücksichtigung der jeweiligen kommunalen Abwassersatzung entsorgt werden - also über die Schmutzwasserleitung, auch wenn es Mühe macht. Auch das Versickern lassen des chemikalienbelasteten Wassers ist nicht die Lösung, es belastet die Umwelt und vernichtet das Bodenleben.
 
3) Gebühren
a - Trinkwassergebühren
Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden von der Gemeinde die im jeweiligen Jahr gültigen Gebühren für Trinkwasser erhoben. Diese werden in der Regel über den in Ihrem Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.
 
b -  Abwassergebühren
Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, müssen für diese eingeleiteten Abwassermengen auch die entsprechenden Abwassergebühren an die Gemeinde entrichtet werden. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Wasserzähler bzw. einen zusätzlichen geeichten Wasserzähler erfasst und im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Rücksichtnahme beim Grillen

Die Grillsaison hat bereits begonnen. Jedoch freut sich nicht Jeder über die Nachteile (Rauch, Geruch), die diese Art des Kochens mit sich bringt.
Unsachgemäßes Grillen in Wohngebieten kann die Nachbarn belästigen.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten bitten wir, sich zeitlich und örtlich beim Grillen einzuschränken. Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme können Nachbarstreitigkeiten vermieden werden.
Grundvoraussetzung sollte sein, ohne große Rauchentwicklung das Feuer anzuzünden und den Grill so aufzustellen, dass der Rauch sich nicht störend in der Nachbarschaft auswirkt.

Abmähen von unbebauten Bauplätzen und landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken und auch von unbebauten Bauplätzen verpflichtet sind, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.

Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.