Räum- und Streupflicht - Appell an die Bürgerschaft
Es wird Winter in Jagstzell!
Wenn der Schnee fällt freuen sich Kinder und Wintersportler. Doch Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger fürchten gefährliche Rutschpartien. An einem Wintertag müssen sich alle auf außergewöhnliche Wetterlagen einstellen.
Anlieger müssen bei Eis und Schnee die Gehwege und manchmal sogar die Straßen freihalten. Welche Pflichten die Anlieger im Einzelnen haben, regelt in der Gemeinde Jagstzell die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung vom 17. Oktober 1988).
Die Räum- und Streupflicht ist – wie der Name schon sagt – keine freiwillige Angelegenheit. Die Streupflicht-Satzung der Gemeinde Jagstzell regelt verbindlich, wer wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.
Wer?
Verpflichtet sind alle Anlieger an Straßen und Wegen, also alle Eigentümer und Besitzer
(z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken. Falls mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verantwortlich sind (z. B. Mehrfamilienhaus), ist untereinander zu regeln, wie ein ordnungsgemäßer Winterdienst gewährleistet wird. Dabei ist eine gute Kommunikation hilfreich, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Wo?
Zu Räumen sind die Gehwege entlang der Grundstücke, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Gehwege in diesem Sinne sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Dies gilt auch, wenn auf keiner Straßenseite ein baulicher Gehweg vorhanden ist oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn vorhanden sind.
Wenn einseitig ein baulicher Gehweg oder andere entsprechend gekennzeichnete Flächen einseitig vorhanden sind, dann ist nur der Anlieger verpflichtet, auf dessen Seite dieser Gehweg oder die gekennzeichneten Flächen liegen.
Genauso zu räumen und zu streuen sind auch Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
Wie?
Die oben genannten Flächen sind in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien und mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche zu bestreuen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Ausnahmsweise dürfen auftauende Streumittel bei Eisregen und an Stellen mit starkem Gefälle verwendet werden. Dabei ist der Einsatz so gering wie möglich zu halten. Der geräumte Schnee und das abtauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf auch nicht dem Nachbarn zugeführt werden.
Wann?
Die Flächen müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Die Gemeinde Jagstzell als Ortspolizeibehörde wacht über die Einhaltung der Räum- und Streupflicht. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Damit ein Bußgeld gar nicht erst fällig wird, bittet die Gemeinde Jagstzell um die Einhaltung der entsprechenden Regelungen der Streupflicht-Satzung, die übrigens auch auf der Homepage der Gemeinde Jagstzell unter der Ortsrechtsammlung (https://www.jagstzell.de/rathaus-buergerservice/ortsrecht-satzungen), Satzung Ziffer 14 abgerufen werden kann.
Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann unter anderem auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung auch darauf hin, dass die
Räum- und Streupflicht z.B. auch
- für bereits übergebene Bauplätze in den Baugebieten,
- im Bereich des „Sicherheitsstreifens“ entlang der „Rechenberger Straße“
- im Bereich des Bahnhofs in Richtung Friedhof und zum Netto-Einkaufsmarkt,
- in Schulwegbereichen, usw. gilt.
Auch wenn der Gemeindebauhof entgegenkommenderweise in manchen der o. g. Bereichen mit dem Kleintraktor räumt und streut entbindet das die Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht von der Räum- und Streupflicht!
An dieser Stelle will die Gemeindeverwaltung vorsorglich auch gleich darauf hinweisen, dass die o. g. Satzung sich auch auf die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub erstreckt und dies nach der Wintersaison ebenfalls von den Anliegern zu beachten ist.
Räum- und Streudienst der Gemeinde
Mit Beginn des Winters kommt für die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes auch wieder die Zeit der Tag- und Nachteinsätze. Glatteis, Reifglätte und Schneefall führen zu erheblichen Gefahren auf unseren Straßen.
Der Gemeindebauhof ist für diese Zeit auf den Räum- und Streudienst vorbereitet. Die Gemeindeverwaltung und der Bauhof werden alles daran setzen, den Winterdienst möglichst planmäßig durchzuführen. Die Gemeinde bittet jedoch schon heute um Verständnis dafür, wenn im Einzelfall der Räum- und Streuplan einmal nicht in vollem Umfang eingehalten werden kann.
An die Autofahrer muss appelliert werden, die Fahrweise entsprechend den Witterungsverhältnissen anzupassen und langsam zu fahren. Will man ein erhöhtes Unfallrisiko, das in dieser Jahreszeit einfach gegeben ist, vermeiden, muss man vorsichtiger fahren! Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass die Straßen gleichzeitig „versorgt“ werden können, dazuhin bei dem ausgedehnten Straßennetz unserer Gemeinde.
In den letzten Jahren wurden ausreichend Streugutbehälter beschafft, die an den schon bekannten Standorten mit Streusplitt gefüllt sind. Entlang der Gemeindeverbindungsstraßen hat der Gemeindebauhof wieder Schneepfähle gesetzt. Es wäre schön, wenn diese möglichst unbeschädigt ihren Zweck erfüllen könnten!
In diesem Zusammenhang wollen wir besonders darauf hinweisen, dass für die Straßenanlieger auch für die Bereiche eine Haftung besteht, in denen entgegenkommenderweise die Bauhofmitarbeiter den Winterdienst durchführen. Durch die Räumung der Gemeinde kommt es auf diesen Flächen zu keinem Haftungsausschluss der Straßenanlieger. Zudem besteht für die Straßenanlieger auch kein Rechtsanspruch darauf, dass diese Flächen regelmäßig durch die Gemeinde geräumt und gestreut werden.
Wir weisen auch auf den derzeit geltenden Räum- und Streuplan der Gemeinde Jagstzell hin. Er kann im Rathaus bei Bedarf eingesehen werden.
In diesem sind die zu räumenden und streuenden Strecken aufgeführt. Dies sind in erster Linie die Schulwege und Schulbusstrecken, die Sammelstraßen, die Gefällstrecken sowie die gefährlichen Einmündungsbereiche.
Räumen und Streuen nicht vergessen!
Wie jedes Jahr möchten wir auch dieses Jahr wieder darauf hinweisen, dass die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege zu beachten ist.
Wo ist zu räumen und zu streuen?
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind Gehwege und falls solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Fahrbahnrand von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Wer muss räumen und streuen?
Das Räumen und Streuen obliegt den Straßenanliegern; dies sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen und Wegen sowie Plätzen liegen. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter. Anlieger ist auch der Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück nicht direkt an der Straße liegt, aber von ihr den Zugang hat. Sind danach mehrere Verpflichtete vorhanden, müssen diese untereinander regeln, wer räumt und streut.
In welchem Umfang muss Schnee geräumt werden?
Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.
In welcher Zeit muss geräumt werden?
Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 7.30 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Welche Streumittel können verwendet werden?
Grundsätzlich sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder kalkhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
Um bei eventuellen Unfällen Schadenersatzansprüchen entgegenwirken zu können, und um Geldbußen zu vermeiden, wird gebeten, die Streupflichtsatzung zu beachten.
Freie Fahrt den Räumfahrzeugen
Um den Mitarbeitern des gemeindlichen Räum- und Streudienstes ein zügiges und vollständiges Räumen von verschneiten Straßen zu ermöglichen, bittet die Gemeindeverwaltung dringend, Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand sondern auf privaten Grundstücken zu parken. Nur ein hindernisfreies Befahren ermöglicht es, dass die Straßen bis zum Einsetzen des Hauptverkehrs geräumt und bei Bedarf abgestreut werden können.
Bitte helfen Sie durch partnerschaftliches Verhalten mit, den Mitarbeitern des Räum- und Streudienstes sowohl der Gemeinde als auch der Straßenbauverwaltung ihre Arbeit zu erleichtern.
Schützen Sie Wasserleitungen und Wasserzähler gegen Frost
Mit Beginn der kalten Jahreszeit sollten sämtliche Haus- und Gartenwasserleitungen sowie die Wasserzähler vor Frost geschützt werden. Die Gemeindeverwaltung bittet alle hierfür Verantwortlichen im eigenen Interesse, die nachfolgenden Empfehlungen zu beachten, da für Wasserverluste wegen schadhafter Wasserleitungen oder Schäden an Wasserzählern durch Frosteinwirkung grundsätzlich die Wasserabnehmer haftbar sind.
Um Wasserleitungen mit Eintritt der Kälte vor Einfrieren zu schützen bitte beachten:
- In Kellern oder in der Nähe von Wasserzählern und Wasserleitungen Türen und Fenster immer geschlossen halten.
- Undichte Stellen im Mauerwerk, beschädigte Fensterscheiben, schlecht schließende Kellertüren usw. rechtzeitig instand setzen lassen.
- Garten- und Sommerleitungen in bewohnten, frostgefährdeten Räumen rechtzeitig abstellen und entleeren.
- Absperrventile in Kellern und Anwesen sind auf ihre Dichtheit zu prüfen.
- Wasserzähler und Zuleitungsrohre in nicht frostsicheren Räumen, vor und hinter den Wasserzählern mit Isolierstoff umhüllen.
- Bei noch nicht bezogenen Neubauten auf einen ausreichenden Schutz der Bauwasserzähler achten.
- Hände weg von Auftaumaßnahmen mit offenen Flammen. Es besteht allerhöchste Brandgefahr!
- Auftauen mit heißen Tüchern oder auch Gummiwärmflaschen, mit Heißluft anblasen oder mit warmem Wasser übergießen.
Kontrolle von Hauswasserzählern
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, auch regelmäßig den Zählerstand Ihres Wasserzählers zu überprüfen. Rohrbrüche, tropfende Wasserhähne, kaputte WC-Spülungen können zu einem erhöhten Wasserverbrauch führen. Die daraus resultierenden hohen Verbrauchskosten muss der Wasserabnehmer tragen.
Unnötiges Laufenlassen von Motoren
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass das „Warmlaufenlassen“ des Motors nach Aussagen von Kfz-Herstellern und Verkehrsclubs wirtschaftlich und technisch völlig unsinnig ist. Ein Motor erreicht die Betriebstemperatur am schnellsten beim Fahren im mittleren Drehzahlbereich. Der kalte Motor stößt dagegen die doppelte bis dreifache Menge an Schadstoffen aus und ist aufgrund der hohen Drehzahl besonders laut.
Deshalb: Befreien Sie Ihr Auto zuerst von Schnee und Eis, starten dann den Motor und fahren zügig los.
Kraftfahrzeuge - Verkehrslärm
Unnötiges Laufenlassen von Motoren im Stand (Warmlaufen) ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. Es handelt sich dabei um kein „Kavaliersdelikt“.
Verstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Was passiert beim Laufenlassen eines Motors im Leerlauf im Winter?
Bei kaltem Motor verbrennt der Kraftstoff nur unvollständig. Die Folgen sind Starterprobleme, Schädigungen des Motors und der Auspuffanlage. Der Motorverschleiß erhöht sich, da das angereicherte Kraftstoffgemisch sich in der Kaltphase an den Wänden der Zylinder niederschlägt und den Ölfilm abwäscht. Dadurch wird zugleich das Motoröl verdünnt, weil Benzin in die Ölwanne gelangt.
Wie hoch ist der Benzinverbrauch?
Bei drei Minuten Leerlauf verbrauchen Sie ebenso viel Kraftstoff wie bei einem Kilometer Fahrt.
Wann ist das Laufenlassen unnötiger Lärm?
Das Laufenlassen eines Motors ist „unnötig“, wenn ein ausreichender technischer Grund dafür nicht vorliegt oder wenn es über das bei sachgerechter Benutzung notwendig Maß hinausgeht. Eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch Abgasbelästigung muss nicht festgestellt werden, es reicht die abstrakte Gefährdung.
Rechtsgrundlagen
Diese gesetzlichen Grundlagen geben nur den groben Rahmen vor, deren Einhaltung für alle Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich sein sollte, um ein gedeihliches Miteinander zu ermöglichen:
- § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. - § 49 StVO
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz nach § 30 StVO verstößt.