Aktuelles: Jagstzell

Seitenbereiche

Barbarakapelle im Winter
Herzlich Willkommen in Jagstzell
Hütte im Wald
Herzlich Willkommen in Jagstzell

Räum- und Streupflicht / Freie Fahrt den Räumfahrzeugen

icon.crdate09.01.2026

sowie Vorsicht beim Betreten von zugefrorenen Gewässern

Räum- und Streupflicht - Appell an die Bürgerschaft

Wenn der Schnee fällt freuen sich Kinder und Wintersportler. Doch Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger fürchten gefährliche Rutschpartien. An einem Wintertag müssen sich alle auf außergewöhnliche Wetterlagen einstellen.
Anlieger müssen bei Eis und Schnee die Gehwege und manchmal sogar die Straßen freihalten. Welche Pflichten die Anlieger im Einzelnen haben, regelt in der Gemeinde Jagstzell die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 17. Oktober 1988.

Die Räum- und Streupflicht ist – wie der Name schon sagt – keine freiwillige Angelegenheit. Die Streupflicht-Satzung der Gemeinde Jagstzell regelt verbindlich, wer wo, wie und wann auf öffentlichen Flächen zu räumen und zu streuen hat.

Wer?
Verpflichtet sind alle Anlieger an Straßen und Wegen, also alle Eigentümer und Besitzer
(z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken. Falls mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verantwortlich sind (z. B. Mehrfamilienhaus), ist untereinander zu regeln, wie ein ordnungsgemäßer Winterdienst gewährleistet wird. Dabei ist eine gute Kommunikation hilfreich, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wo?
Zu Räumen sind die Gehwege entlang der Grundstücke, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Gehwege in diesem Sinne sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Dies gilt auch, wenn auf keiner Straßenseite ein baulicher Gehweg vorhanden ist oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn vorhanden sind.
Wenn einseitig ein baulicher Gehweg oder andere entsprechend gekennzeichnete Flächen einseitig vorhanden sind, dann ist nur der Anlieger verpflichtet, auf dessen Seite dieser Gehweg oder die gekennzeichneten Flächen liegen.
Genauso zu räumen und zu streuen sind auch Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

Wie?
Die oben genannten Flächen sind in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Eis zu befreien und mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche zu bestreuen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Ausnahmsweise dürfen auftauende Streumittel bei Eisregen und an Stellen mit starkem Gefälle verwendet werden. Dabei ist der Einsatz so gering wie möglich zu halten. Der geräumte Schnee und das abtauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf auch nicht dem Nachbarn zugeführt werden.

Wann?
Die Flächen müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.

Die Gemeinde Jagstzell als Ortspolizeibehörde wacht über die Einhaltung der Räum- und Streupflicht. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Damit ein Bußgeld gar nicht erst fällig wird, bittet die Gemeinde Jagstzell um die Einhaltung der entsprechenden Regelungen der Streupflicht-Satzung (PDF-Dokument, 18,19 KB, 27.09.2020).
Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht kann unter anderem auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Die Gemeindeverwaltung weist u. a. auch darauf hin, dass die Räum- und Streupflicht z.B. auch

  • für bereits übergebene Bauplätze in den Baugebieten,
  • im Bereich des Bahnhofs in Richtung Friedhof und zum Netto-Einkaufsmarkt,
  • in Schulwegbereichen, usw. gilt.

Auch wenn der Gemeindebauhof entgegenkommenderweise in manchen der o. g. Bereichen mit dem Kleintraktor räumt und streut entbindet das die Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht von der Räum- und Streupflicht!
An dieser Stelle will die Gemeindeverwaltung vorsorglich auch gleich darauf hinweisen, dass die o. g. Satzung sich auch auf die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub erstreckt und dies nach der Wintersaison ebenfalls von den Anliegern zu beachten ist.
 

Freie Fahrt den Räumfahrzeugen

Um den Mitarbeitern des gemeindlichen Räum- und Streudienstes ein zügiges und vollständiges Räumen von verschneiten Straßen zu ermöglichen, bittet die Gemeindeverwaltung dringend, Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand sondern auf privaten Grundstücken zu parken. Nur ein hindernisfreies Befahren ermöglicht es, dass die Straßen bis zum Einsetzen des Hauptverkehrs geräumt und bei Bedarf abgestreut werden können.
Bitte helfen Sie durch partnerschaftliches Verhalten mit, den Mitarbeitern des Räum- und Streudienstes sowohl der Gemeinde als auch der Straßenbauverwaltung ihre Arbeit zu erleichtern.

Betreten von zugefrorenen Gewässern

Bei entsprechend kalten Witterungsverhältnissen wird vielerorts auf zugefrorenen Gewässern Schlittschuh gelaufen.
Wer zugefrorene Gewässer betritt oder zum Schlittschuhlaufen benutzt, begibt sich in Lebensgefahr, wenn die Eisdecke nicht tragfähig ist.
Erwachsenen muss grundsätzlich klar sein, welche Gefahr sie eingehen, wenn sie auf solchen Eisflächen (Seen, Weiher, u. ä.) Schlittschuhlaufen.
Kindern ist diese Gefahr oftmals nicht bzw. nicht in vollem Umfang bewusst.
Eltern und ältere Spielkameraden sollten insbesondere die jüngeren Kinder auf die Gefahr des Ertrinkens aufmerksam machen.
In der kritischen Zeit bis Erreichen der Tragfähigkeit bzw. nach Beginn der Tauperiode sowie im Zu- und Ablaufbereich dürfen die Eisflächen nicht betreten werden.
Die Gemeindeverwaltung macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jeder, der das Eis betritt, die vorgenannten Gefahren erkennen und beachten muss und auf eigenes Risiko handelt!