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(4) Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind: a) aktive Mitwirkung in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen der Jugendfeuerwehren; b) Erstellung [...] Niederschriften und Ergebnisprotokolle anzufertigen. § 10 Verwaltung (1) Zur Unterstützung bei Erledigungen der schriftlichen Arbeiten sowie für die Führung der Protokolle wird ein Schriftführer und ein stel [...] der Freiwilligen Feuerwehr Jagstzell. § 2 Aufgaben und Zweck (1) Die Jugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehr, die sich zu ihren Idealen bekennt und an ihrer Verwirklichung[mehr]
Satzung über die Benutzung der Gemeindehalle Jagstzell Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell am 12. November 2007 folgende Satzung be [...] besteht nicht. § 2 Verwaltung und Aufsicht Die Aufsicht und Verwaltung der Gemeindehalle wird durch die Gemeindeverwaltung ausgeübt. Die ständige Betreuung obliegt dem Hausmeister oder einer anderen von der [...] von Schule und Verein aufzustellenden Belegungsplan von der Gemeindeverwaltung nach Anhörung der Grund- und Hauptschule geregelt. Änderungswünsche sind rechtzeitig an die Gemeindeverwaltung zu richten. Vorrang[mehr]
ng der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 24 / 1 Gebührensatzung für die Benutzung der Gemeindehalle Jagstzell Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Bad [...] mberg, hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell am 26.11.2001 folgende Satzung beschlossen (geändert durch Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Gemeindehalle Jagstzell vom 08 [...] 08.11.2004): § 1 Allgemeines Die Gemeinde Jagstzell erhebt gemäß § 4 der Satzung für die Benutzung der Gemeindehalle Jagstzell bei Vermietung der Gemeindehalle eine Gebühr entsprechende dieser Gebührensatzung[mehr]
für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell am 17. November 2014 folgende Satzung über die Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jagstzell vom 25. November 1996 beschlossen [...] 1 Gemeinde Jagstzell Ostalbkreis Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung- der Gemeinde Jagstzell vom 17. November 2014 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung [...] beschlossen. § 1 § 5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jagstzell erhält folgenden Wortlaut: (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 90 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt[mehr]
g der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 27 / 1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 25. November 1996 Der Gemeinderat der Gemeinde [...] Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie [...] Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Jagstzell[mehr]
Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell in der Sitzung am 9. September 1996 folgende Satzung b [...] Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 18 / 1 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [...] oder gewerblich genutzt werden dürfen. Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 18 / 2 § 6 Entstehen und Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages[mehr]
mmlung der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 15 / 1 Rechtsverordnung über die Benutzung des Speicherbeckens Orrot und dessen Umgebung Gemeinde Jagstzell und [...] gilt für das Speicherbecken Orrot und dessen Umgebung auf der Gemarkung der Gemeinde Jagstzell und der Gemarkung der Gemeinde Rosenberg. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 206/1, 473/1 [...] ken Orrot geschieht auf eigene Gefahr. Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 15 / 2 § 4 Einrichtungen Die Benutzung der Spieleinrichtungen[mehr]
Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand März 2005 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, 14 / 1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen [...] Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. Oktober 1988 folgende Satzung beschlossen: (geändert durch Art. 10 [...] gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). § 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter[mehr]
mlung der Gemeinde Jagstzell Stand Juni 2008 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand Juni 2008 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, § 3 Besonderes [...] 14. Februar 2006 (GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagstzell am 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 Städtebauliche Maßnahme (1) Die Gemeinde Jagstzell beabsichtigt, den Bereich des [...] Ortsrechtsammlung der Gemeinde Jagstzell Stand Juni 2008 Landesbestimmungen und Gemeindebestimmungen, Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für das Gebiet „Kohläcker“ in Jagstzell[mehr]
Gemeindeverwaltung Jagstzell Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung Lfd. Amtshandlung Gebühr € Nr. 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 2,00 € bis 3.000,00 € 2 Anträge 2.1 Bearbeitung [...] Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 2,00 € bis 133 [...] Verlierer, Eigentümer oder Finder 15.1 bei Sachen bis zu 500.-- € Wert 2 % des Werts, mindestens jedoch 6,50 € 15.2 bei Sachen über 500.-- € Wert 2% von 500,--€ und 1% des Mehrwerts 16 Geschäftsstelle des G[mehr]