Wie zahlen Sie Ihre Steuern und Abgaben?
Nutzen Sie die Vorteile des Abbuchungsverfahrens:
- Keine langen Wege
- Kein Ausfüllen von Formularen
- Kein Versäumen von Zahlungsterminen
- Keine Mahnungen
Senden Sie oder geben Sie uns die ausgefüllte, unterschriebene Abbuchungs-/Einzugsermächtigung (PDF-Dokument, 82,19 KB, 05.09.2022) an die Gemeindekasse Jagstzell zurück und wir buchen die Beiträge zu den jeweiligen Fälligkeiten von Ihrem Konto ab.
Ihre Gemeindekasse
Grund- und Gewerbesteuer
Hebesatz Grundsteuer A: 600 v. H. (landwirtschaftliche Fläche)
Hebesatz Grundsteuer B: 370 v. H.
Hebesatz Gewerbesteuer: 345 v. H.
Grundsteuer-Jahresbescheide für 2025
Seit dieser Woche werden die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 per Amtsbote zugestellt und werden Ihnen bis spätestens Ende nächster Woche zugehen.
Die Grundsteuerbescheide basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.
Alle weiteren Informationen dazu und auch zur Ermittlung des Grundsteuerbetrags entnehmen Sie bitte der Beilage zu Ihrem Grundsteuerbescheid „Hinweise zur Grundsteuerreform“.
Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes, insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag, gebunden.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Einspruch an das zuständige Finanzamt zu richten.
Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Messbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür nicht notwendig!
Ein Einspruch bei der Gemeinde Jagstzell und/oder beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
Die Steuerobjekte, für die bisher noch kein Messbescheid vom Finanzamt an die Gemeinde Jagstzell geliefert wurde -entweder weil bisher noch keine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde oder weil das Steuerobjekt bisher noch nicht vom Finanzamt endgültig bearbeitet wurde-, haben auf dem Grundsteuerbescheid 2025 den Hinweis „Keine Hauptfeststellung vorhanden. Es liegt keine neue Rechtsgrundlage vor.“. Sobald der Messbescheid vom Finanzamt nachgeliefert wird, wird das Steuerobjekt von der Gemeinde Jagstzell nachveranlagt und Sie erhalten einen neuen Grundsteuerbescheid.
Bitte zahlen Sie die Grundsteuer nicht auf Basis des bisherigen Grundsteuerbescheids!
Überprüfen Sie bitte auch Ihre bisherigen Daueraufträge für die Grundsteuer und passen Sie sie entsprechend an oder löschen Sie sie gegebenenfalls.
Bei Steuerpflichtigen, die der Gemeinde eine SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir -wie bisher auch- die jeweiligen Grundsteuerbeträge termingerecht vom mitgeteilten Bankkonto einziehen.
Für neue Steuerobjekte (z.B. Haus bei landwirtschaftlichen Betrieben) ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat abzugeben! Diese werden nicht automatisch mit abgebucht.
Alle anderen bitten wir, den Zahlungstermin 15.02.2024 pünktlich einzuhalten und künftig die Fälligkeitstermine selbst zu überwachen.
Möchten Sie in Zukunft auch am Abbuchungsverfahren teilnehmen, so setzen Sie sich bitte mit dem Steueramt (Tel. Telefonnummer: 07967/90 60-32, steueramt(@)jagstzell.de) in Verbindung. Das Formular dazu finden Sie hier (PDF-Dokument, 82,19 KB, 05.09.2022) auf unserer Homepage. Die jeweiligen Grundsteuerbeträge werden dann termingerecht vom mitgeteilten Bankkonto eingezogen.
Bei Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Jagstzell (Frau Jessica Haag, Tel: Telefonnummer: 07967/9060-32 oder E-Mail: steueramt(@)jagstzell.de).
Beilage (PDF-Dokument, 559,42 KB, 31.01.2025) zu den Grundsteuerbescheiden (Hinweise zur Grundsteuerreform).
Wasser
Verbrauchsgebühren
2,08 EUR / m³ + 7 % MwSt.
Grundgebühr 1,20 EUR pro Zähler + 7 % MwSt / Monat
Abwasser
Verbrauchsgebühr nach der gesplitteten Abwassergebühr
3,88 EUR / m³
0,45 EUR / m²
Erschließungsbeiträge
Abwasserbeitrag
- für den öffentlichen Abwasserkanal
pro m² Nutzungsfläche 3,20 EUR
- für den mechanisch-biologischen Teil des Klärwerks
pro m² Nutzungsfläche 1,02 EUR
Wasserversorgungsbeiträge
pro m² Nutzungsfläche 1,34 EUR (inkl. 7 % MwSt)
Formulare für die Steuererklärung 2024

Die Formulare für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 (Mantelbogen mit verschiedenen Anlagen) sind ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Jagstzell ausgelegt.
Es wurden, wie für die Vorjahre, vom Finanzamt zwei verschiedene Pakete ausgeliefert:
- für Arbeitnehmer (Mantelbogen mit den Anlagen, N, KIND, AV, Vorsorgeaufwand)
- für Rentner und Pensionäre (Mantelbogen mit Anlagen N, R, KAP, Vorsorgeaufwand)
Nutzen Sie die Vorteile der elektronischen Steuererklärung. Informationen unter www.elster.de
Elektronische Lohnsteuerkarte
Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte?
Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal).Diese Informationen, die als Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) bezeichnet werden, sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern ab dem Jahr 2013 elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt.
Wie funktioniert das neue Verfahren?
Mit Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor.Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel und anderen Freibeträgen).
Wie erhalte ich Informationen über meine ELStAM?
Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Diese Informationen können Sie auch über das Elster Online-Portal unter www.elsteronline.de (Rubrik Arbeitnehmer) einsehen. Dort finden Sie auch Informationen darüber, welcher Arbeitgeber Ihre Daten in den letzten zwei Jahren abgerufen hat. Zur Nutzung des ElsterOnline-Portals ist eine Authentifizierung unter Verwendung Ihrer IdNr. notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde allen Bundesbürgern schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Sie finden diese Nummer auch in Schreiben und Steuerbescheiden der Finanzverwaltung.
Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Das elektronische Verfahren startete zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behält bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch Ihren Arbeitgeber ihre Gültigkeit. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.
Sie müssen sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber die Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde.
Wie sicher sind meine Daten?
Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hierfür ist Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich. Ein Abruf ist nur mit den nötigen Identifikationsdaten möglich und wird entsprechend protokolliert. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, für bestimmte Arbeitgeber den Abruf Ihrer ELStAM zu sperren. Dabei können Sie einzelne Arbeitgeber sperren, einzelne Arbeitgeber von der Sperre ausnehmen oder den Abruf grundsätzlich für alle Arbeitgeber sperren. Hierbei ist zu beachten: Bekommt Ihr Arbeitgeber aufgrund der vorgenannten Abrufbeschränkungen keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter: www.elster.de
Steueridentifikationsnummer nicht mehr auffindbar?
Im September 2008 wurde an sämtliche Einwohner die Steueridentifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern versandt. Die Steuer-IdNr. gilt lebenslang und ist bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen den Finanzbehörden gegenüber zu verwenden. Diese Nummer benötigt der Arbeitgeber bezüglich der Lohnsteuerdaten der Mitarbeiter. Auch bei der Rentenversicherung muss diese Nummer angegeben werden und die Banken benötigen diese Nummer hinsichtlich der Zinsabschlagsteuer.
Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr findet, hat die Möglichkeit, sich durch das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern www.steuerliches-info-center.de / Aufgaben des BZSt / Steueridentifikationsnummer die Nummer erneut mitteilen zu lassen. Schriftliche Anfragen stellen Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr. aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann.
Telefonische Anfragen werden vom Service-Team montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer Telefonnummer: 0228 406-1240 bearbeitet.